Im Interesse der Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen nur die weibliche Form verwendet.
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1. |
Name und Sitz |
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§ 1 |
1 Unter dem Namen "Kids Kidney Care" besteht ein Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit. |
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2 Sein Sitz befindet sich am Wohnort der jeweiligen Präsidentin. |
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2. |
Ziel und Zweck |
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§ 2 |
Ziel und Zweck des Vereins sind: |
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1 Unterstützung der Bedürfnisse von Nierenkranken, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und deren Angehörigen. |
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2 Förderung der Informationen in der Öffentlichkeit über Nierenkrankheiten und Nierenspenden. |
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3. |
Mitgliedschaft |
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§ 3 |
1 Der Verein umfasst folgende Mitglieder-Kategorien:
Aktivmitglieder
Ehrenmitglieder
Kollektivmitglieder
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2 Aktivmitglieder sind natürliche, Kollektivmitglieder juristische Personen, die sich aktiv einsetzen den Zweck des Vereins zu fördern. |
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3 Personen, die sich besonders verdient gemacht zur haben, den Zweck des Vereins zu erreichen, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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§ 4 |
1 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. |
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2 Wer dem Verein beitritt, unterzieht sich dessen Statuten und allfälligen Regle-menten. |
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§ 5 |
1 Die Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. |
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2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den jeweils von der Generalversammlung festge-legten Mitgliederbeitrag zu erbringen. |
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3 Der Jahresbeitrag für natürliche Mitglieder beträgt maximal Fr. 100.-, der Beitrag der Kollektivmitglieder mindestens Fr. 500.-. |
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4 Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder; sie sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit. |
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§ 6 |
1 Der Austritt aus dem Verein kann in der Regel nur auf Ende eines Vereinsjahres erfolgen. |
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2 Mitglieder können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie den Statuten, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwider handeln, dem Ansehen des Vereins oder dem Zweck ganz allgemein Schaden zufügen. |
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3 Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die nächstfolgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat eine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet mit einfachem Mehr endgültig über den Rekurs. |
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4. |
Organe |
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§ 7 |
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevision
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§ 8 |
1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich spätestens im 2. Quartal statt. Die Einladung mit Traktandenliste muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden. |
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2 In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
Genehmigung des Protokolls
Abnahme des Jahresberichtes
Abnahme der Jahresrechnung
Festsetzung der Jahresbeiträge
Genehmigung des Budgets
Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevision
Revision der Statuten
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
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3 Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der Generalversammlung nicht Beschluss gefasst werden. |
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4 Die Beschlüsse werden an der Generalversammlung mit dem einfachen Mehr gefasst. Für die Wahlen gilt ebenfalls, das einfache Mehr. Die Präsidentin stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie den Stichentscheid. |
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5 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einberufen. Einladung und Traktandenliste für eine ausserordentliche Generalversammlung ist den Mitgliedern ebenfalls 14 Tage im Voraus zuzustellen. |
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6 Die Statuten können nur durch die Generalversammlung revidiert werden. Für die Änderungen der Statuten ist das qualitative Mehr von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
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Der Vorstand |
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§ 9 |
1 Der Vorstand ist ausführendes Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Er beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompe-tenz der Generalversammlung fallen. |
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2 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
der Präsidentin
der Vizepräsidentin
der Kassierin
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3 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich. |
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4 Der Rücktritt aus dem Vorstand kann in der Regel nur auf Ende eines Vereins-jahres erklärt werden. |
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5 Die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands zeichnen für den Verein rechtsverbindlich. Für den Postcheck- und Bankverkehr führt die Kassierin Kollektivunterschrift zu Zweien. |
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6 Die Präsidentin beruft Vorstandssitzungen ein, wenn die Geschäfte dies erfordern oder drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. |
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7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einem einfachen Mehr der Stimmen ge-fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin, in deren Abwesenheit die Vizepräsidentin, mit Stichentscheid. An den Vorstandssitzungen besteht
Stimm-zwang. Für Zirkular-Beschlüsse bedarf es der Stimme aller Vorstandsmitglieder. |
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Die Rechnungsrevision |
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§ 10 |
1 Zur Kontrolle der Rechnungsführung bestimmt die Generalversammlung auf Vor-schlag des Vorstands eine externe Treuhänderin, bzw. Treuhandgesellschaft. |
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2 Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht und An-trag bezüglich der Abnahme der Jahresrechnung. |
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5. |
Finanzen |
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§ 11 |
1 Der Verein beschafft sich die für die Zweckerreichung nötigen Mittel durch:
Mitgliederbeiträge, deren Höhe jeweils an der Generalversammlung festgesetzt wird
Spenden und freiwillige Zuwendungen
Wohltätigskeitsanlässe und Promotionen
Subventionen
Sponsoring
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2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Jede Haftung natürlicher und juristischer Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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6. |
Dauer und Auflösung des Vereins |
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§ 12 |
1 Der Verein Kids Kidney Care besteht auf unbestimmte Dauer. |
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2 Die Auflösung des Vereins ist nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung zum Traktandum „Auflösung des Vereins“ möglich. Der Antrag zu einer solchen Generalversammlung ist vom Vorstand oder zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen. |
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3 Wenn finanzielle Mittel vorhanden sind, können die Vereinsmitglieder darüber entscheiden, den Verein in eine Stiftung zu überzuführen. Das Vermögen wird an die Stiftung überwiesen. |
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4 Wird keine Stiftung gegründet, fällt das allfällige Vermögen einer zweckverwand-ten Organisation zu. |
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7. |
Schlussbestimmungen |
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§ 13 |
1 Die Statuten treten am 22. Mai 2006 in Kraft. |
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2 Sie ersetzen die an der Gründungsversammlung vom 6. April 1998 angenommen Statuten mit allen Änderungen, die seither beschlossen wurden. (Ausserordentli-chen Generalversammlung vom 21. September 1998, Generalversammlung vom 17. Juni 1999) |
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Zürich, 22. Mai 2006 Für den Vorstand
Die Präsidentin Marilyn Zeller-Walker |
Die Vizepräsidentin Beatrice Devigus |
Der Kassier Max Schläpfer |
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